Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

Allgemeine

Veranstaltungs-

bedingungen (AVB)

Preislisten
AVB, Hausordnung & Sicherheit

§ 1 Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH (nachfolgend „Betreiberin“ genannt) gelten für die Überlassung von Veranstaltungsflächen, Hallen und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen in den folgenden Objekten und auf den vorgelagerten Freiflächen (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt):

  • Neckar Forum
  • Osterfeldhalle
  • Altes Rathaus
  • Dicker Turm

2. Die vorliegenden AVB sind verbindlicher Bestandteil des zwischen der Betreiberin und dem Veranstalter abgeschlossenen Vertrags. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Veranstalters gelten nur, wenn die Betreiberin sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen von den vorliegenden AVB getroffen haben solche individuellen Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der AVB und innerhalb der Sicherheits- und
Brandschutzbestimmungen.

§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter

1. Vertragspartner sind die Betreiberin und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der Betreiberin offen zu legen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber der Betreiberin zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner der Betreiberin für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin.

2. Der Veranstalter hat der Betreiberin vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der Betreiberin die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Baden-Württembergischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) wahrnimmt.

3. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§ 3 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen, Reservierungen

1. Verträge mit der Betreiberin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragspartner. Übersendet die Betreiberin noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter zwei Exemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die Betreiberin sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Übermittlung des Angebots und der unterschriebenen Vertragsausfertigungen kann auf elektronischem und auf postalischem Weg erfolgen.

2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Textformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Die Lieferung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.

3. Mündliche oder schriftliche Reservierungen halten nur die Option zum Vertragsabschluss offen und sind somit unverbindlich. Sie enden mit Ablauf der in der Reservierung oder im Vertrag genannten Bestätigungsfrist ohne, dass es einer zusätzlichen Benachrichtigung des Inhabers der Reservierung bedarf. Reservierungen sind nicht auf Dritte übertragbar.

4. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft.

5. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners (Veranstalters) und jede Art der Untervermietung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der Betreiberin insbesondere im Hinblick bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Nutzungszeitraum, Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe

1. Die Versammlungsstätte wird für die im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag vereinbarten Zeit dem Veranstalter überlassen. Der Veranstalter hat zwingend für die Einhaltung der Sperrstunde (03.00 Uhr: Osterfeldhalle, 01.00 Uhr: Altes Rathaus) zu sorgen. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration, Abbau und Räumung, sind durch den Veranstalter entsprechend zu berücksichtigen. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Einer ausdrücklichen Erklärung hierzu bedarf es nicht. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Trägt der Veranstalter bei der Übernahme der Räume, Flächen, Technik etc. keine Beanstandung vor, so gelten sie als einwandfrei übernommen, soweit es sich nicht um verborgene Mängel handelt. Meldet der Veranstalter bei der Übernahme dem Veranstalter bereits vorhandene Schäden, sind diese schriftlich festzuhalten und finden bei der Rückgabe entsprechende Berücksichtigung. Beide Seiten können bei Übergabe die Anfertigung eines schriftlichen Übergabeprotokolls verlangen. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursacht er oder seine Besucher einen Schaden ist er zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Betreiberin verpflichtet.

3. Veranstaltungsräume, -flächen, -einrichtungen und -technik müssen in einwandfreiem, zumindest aber in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie übernommen wurden. Alle für die Veranstaltung vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die Versammlungsstätte ist in geräumten Zustand an die Betreiberin zurückzugeben.

4. Durch die Veranstaltung verursachte notwendige Reparaturen oder Neuanschaffungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes werden auf Kosten des Veranstalters durch Fachfirmen ausgeführt. Soweit eine Grundreinigung in den Nutzungsentgelten enthalten ist, werden nur über den üblichen Verschmutzungsgrad hinausgehende Sonderreinigungen zu Lasten des Veranstalters veranlasst und ihm diese nach Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt.

§ 5 Entgelte, Zahlungen

1. Die vertraglich vereinbarten Entgelte und Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag oder aus einer Anlage zum Vertrag. Verbrauchs- und nutzungsabhängige Entgeltkomponenten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit im Vertrag oder in der Leistungs- und Kostenübersicht nichts Abweichendes bestimmt ist.

2. Abhängig von der Art der Veranstaltung, der erwarteten Besucheranzahl und möglicher Sicherheits- und Brandschutzrisiken insbesondere infolge eingebrachter Einrichtungen, Aufbauten, Ausschmückungen oder Effekte, können für den Veranstalter nutzungsbedingte Kosten durch die notwendige Anwesenheit einer Brandsicherheitswache, von Sanitätsdienstkräften, von Einlass- und Ordnungsdienstpersonal oder von technischem Fachpersonal (vgl. § 40 VStättVO) entstehen.

3. Werden vereinbarte Zahlungen vor der Veranstaltung nicht fristgerecht geleistet, kann die Betreiberin die zur Verfügungstellung der Versammlungsstätte verweigern. Die Betreiberin ist in diesem Fall berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen nach Rechnungstellung durch den Veranstalter innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Betreiberin zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Betreiberin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die Betreiberin berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.

5. Die Betreiberin ist berechtigt eine Sicherheitsleistung (Kaution) als Vorauszahlung vor der Veranstaltung vom Veranstalter zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Art und Umfang der vom Veranstalter geplanten Veranstaltung und dem damit verbundenen Risiko für das Vermögen der Betreiberin. Eine Verpflichtung der Betreiberin zur verzinslichen Anlage einer in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.

§ 6 Kartenverkauf

1. Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentlichen Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter.

2. Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Vertragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der Betreiberin abzustimmen. Die Karten müssen entsprechend der freigegebenen Kapazitäten im jeweiligen Kartenvertriebssystem getrennt angelegt werden. Entsprechend ist beim Vertrieb von Hardtickets zu verfahren. Der Veranstalter ist vor Abstimmung dieser Punkte mit der Betreiberin nicht berechtigt, mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen auf Anforderung der Betreiberin verpflichtet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangskontrolle zu treffen.

§ 7 Werbung

1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und der Betreiberin.

2. Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten an der Versammlungsstätte durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Betreiberin zulässig. Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.

3. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Veranstalter zum Schadenersatz. Der Veranstalter trägt ebenfalls Sorge dafür, dass alle Plakatierungen und Hinweisschilder unverzüglich nach der Veranstaltung auf seine Kosten entfernt werden; andernfalls lässt die Betreiberin diese Arbeiten auf Kosten des Veranstalters vornehmen.

4. Der Veranstalter hält die Betreiberin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

5. Die Betreiberin ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen und kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.

§ 8 Bewirtschaftung, Garderobe

1. Im Neckar Forum steht das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung von Veranstaltungen aller Art ausschließlich der Betreiberin und den mit ihr vertraglich verbundenen Gastronomiepartnern zu. Dieses gilt für jeglichen gastronomischen Bedarf wie z.B. Getränke, Speisen, Eis, Süßwaren etc. Der Verkauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken durch den Veranstalter ist ohne schriftliche Zustimmung der Betreiberin nicht zulässig und berechtigt die Betreiberin zur Forderung von Schadensersatz.

2. In der Osterfeldhalle und im Alten Rathaus besteht keine Gastronomiebindung für den Veranstalter. Der Veranstalter kann nach vorheriger Absprache mit der Betreiberin den gastronomischen Bedarf für die Veranstaltung über einen von ihm zu bestimmenden professionellen Caterer abdecken. In der Osterfeldhalle darf er die gastronomischen Leistungen auch selbst erbringen. Der Veranstalter erhält von der Betreiberin auf Anforderung qualifizierte Caterer aus der Stadt Esslingen benannt. Die zur Verfügung stehenden Flächen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken und die Anordnung von Tischen sind zwingend rechtzeitig vor der Veranstaltung mit der Betreiberin abzustimmen. Die Überlassung der Kücheneinrichtung und -ausstattung zur Nutzung durch den Veranstalter oder einen beauftragten Caterer ist entgeltpflichtig. Das Errichten weiterer Kochstellen (einschließlich Heißluftdämpfer) sowie der Einsatz von offenem Feuer (z.B. durch Brennpasten) in den Veranstaltungsräumen der Osterfeldhalle oder vor der Halle im Freien ist aus Sicherheits- und Brandschutzgründen nicht gestattet.

3. Die erforderliche Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (Gestattung) in der Osterfeldhalle ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Ordnungs- und Standesamt der Stadt Esslingen vom Veranstalter einzuholen, wenn Speisen vor Ort in der Küche der Osterfeldhalle zubereitet werden sollen und/ oder der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist. Werden ausschließlich fertige Speisen als Catering in der Osterfeldhalle den Veranstaltungsbesuchern angeboten und keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt, bedarf es keiner behördlichen Erlaubnis oder Gestattung.

4. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt im Neckar Forum grundsätzlich durch die Betreiberin und die mit ihr verbundenen Servicekräfte. Im Alten Rathaus und in der Osterfeldhalle hat die Besucher-Garderobenbewirtschaftung durch den Veranstalter zu erfolgen. Der Veranstalter hat die Besucher zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die Benutzer der Garderobe haben das ausgewiesene ortsübliche Entgelt zu leisten. Ansprüche des Veranstalters auf Auszahlung oder Verrechnung der vereinnahmten Entgelte bestehen nicht. Bei geschlossenen Veranstaltungen muss die Besetzung der Garderobe durch die Betreiberin und ihre Servicekräfte (diese ist entgeltpflichtig) gesondert vereinbart werden. Erfolgt keine entsprechende Beauftragung zur Bewirtschaftung, trägt der Veranstalter das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.

§ 9 GEMA, GVL, Künstlersozialabgabe

1. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die Betreiberin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA / GVL vom Veranstalter verlangen. Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die Betreiberin die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren vom Veranstalter rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.

2. Der Veranstalter hat sämtliche Verpflichtungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu erfüllen. Er stellt die Betreiberin insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.

§ 10 Funknetze/ W-LAN

1. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, eigene Funknetzwerke, W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Accesspoints in Betrieb zu nehmen. Sollte es für eine Veranstaltung unabdingbar sein, dass kundeneigene Funknetzwerke eingesetzt werden, bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch die Betreiberin. Sollten WLAN-Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können diese ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen auf Grund von Störungen des Betreibereigenen WLAN-Netzes bleiben vorbehalten.

2. Veranstalter die den Internetanschluss (LAN oder WLAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird die Betreiberin für Verstöße des Veranstalters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist die Betreiberin vom Veranstalter gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtverfolgungskosten freizustellen.

§ 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben

1. Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.

2. Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der Baden-Württembergische Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) einzuhalten.

3. Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen.

4. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.

§ 12 Haftung des Veranstalters, Versicherung

1. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte für alle von ihm eingebrachten Einrichtungen und Aufbauten sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.

2. Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die Betreiberin zurückzugeben, wie er sie von der Betreiberin übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste und Besucher im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen.

3. Die Haftung des Veranstalters umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungsbedingte Risiken).

4. Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind.

5. Ein etwaiges Verschulden der Betreiberin bei der Entstehung eines Schadens ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Haftung der Betreiberin und ggf. der Stadt Esslingen für den sicheren Bauzustand der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt unberührt.

6. Zur Absicherung veranstaltungsbedingter Schäden verpflichtet sich der Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeiten eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen aufrecht zu erhalten und den Nachweis des Versicherungsschutzes durch die Vorlage des Versicherungsscheins oder durch entsprechende Bestätigung des Haftpflichtversicherers spätestens bis 14 Tage vor der Veranstaltung zu erbringen

  • für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro)
  • für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und

Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine Million Euro). Sofern der Veranstalter bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung keinen angemessenen Versicherungsschutz nachweist, erfolgt die Versicherung der Veranstaltung über die Betreiberin auf Kosten des Veranstalters. Die anfallenden Kosten sind der Leistungs- und Kostenübersicht (Anlage zum Vertrag) zu entnehmen.

§ 13 Haftung der Betreiberin

1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiberin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1 BGB) der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der Betreiberin bei Erkennbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.

2. Die Betreiberin übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Obhutspflicht begründet wurde.

3. Die Haftung der Betreiberin für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.

4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Schadensersatzpflicht der Betreiberin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Unter Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

5. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser allgemeinen Veranstaltungsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Betreiberin.

6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.

§ 14 Stornierung, Kündigung, Rücktritt

1. Führt der Veranstalter aus einem von der Betreiberin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt der Höhe nach bei einer Absage, Kündigung oder bei
einem Rücktritt

  • bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 %,
  • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %,
  • danach 90 %

der vereinbarten Entgelte. Die Absage, Kündigung und der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein. Eine mündliche Erklärung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Gelingt es der Betreiberin die Versammlungsstätte zu einem abgesagten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, entfällt die pauschalierte Ausfallentschädigung, es sei denn die ersatzweise gebuchte Veranstaltung (des Dritten) konnte auch an einem anderen, noch verfügbaren Veranstaltungstermin durchgeführt werden. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dies nicht möglich war, der geltend gemachte Schaden nicht entstanden ist oder deutlich geringer ausfällt als die geforderte pauschale Ausfallentschädigung dies ausweist. In letzterem Fall ist der tatsächlich entstandene Schaden von der Betreiberin zu belegen und vom Veranstalter zu ersetzen.

2. Ist der Betreiberin ein Schaden entstanden der oberhalb der pauschalen Ausfallentschädigung liegt, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe zu belegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen.

3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einen Vertragspartner ist der jeweils andere Vertragspartner berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Betreiberin ist zur außerordentlichen Kündigung und zum Rücktritt insbesondere berechtigt, wenn:

a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Entgelte, Sicherheitsleistung) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden,

b) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck oder vereinbarte Veranstaltungsinhalte ohne Zustimmung der Betreiberin geändert werden,

c) der Veranstalter die Versammlungsstätte einem Dritten als Veranstalter unentgeltlich oder entgeltlich ohne Zustimmung der Betreiberin überlässt,

d) die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nicht erteilt bzw. nicht nachgewiesen werden,

e) gesetzliche Sicherheits- oder Brandschutzvorschriften, insbesondere gegen versammlungsstätten-rechtliche Vorschriften durch den Veranstalter verstoßen wird,

f) der Abschluss der vertraglich geforderten Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird,

g) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist

h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

4. Die Betreiberin ist vor der Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.

5. Macht die Betreiberin von ihren in Ziffer 3 a) bis h) bestimmten Rechten Gebrauch, behält sie den Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 15 Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.

3. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich aufeine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.

4. Im Fall des Rücktritts gemäß Ziffer 15.3 bleibt der Veranstalter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin einschließlich der Kosten für bereits beauftragte Dienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertragsparteien von ihren Leistungsplichten frei.

5. Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veranstaltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

§ 16 Datenschutz, Datenverarbeitung

1. Die Betreiberin überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die Betreiberin übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EUDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

2. Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der Betreiberin zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die Betreiberin die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.

3. Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts- und Rettungsdienst übermittelt werden.

4. Die Betreiberin behält sich vor, die Daten des Veranstalters und der von ihm benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 1 bis 3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von eigener Werbung zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst via E-Mail an info@esslingenlive.de oder telefonisch gerichtet werden an: +49 711 / 41111 - 700.

5. Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der Betreiberin ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten des Veranstalters durch beauftragte Softwareunternehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfassend auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.

6. Die Betreiberin verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die er vom Veranstalter erhält solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, die – befristete – Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:

  • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre.
  • Zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betragt.

7. Sollte ein Betroffener mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die Betreiberin auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, welche die Betreiberin über ihn gespeichert hat.

§ 17 Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Sämtliche Einnahmen aus dem Karten(vor)verkauf für die Veranstaltung tritt der Veranstalter mit Abschluss des Vertrags bis zur Höhe der Ansprüche des Betreibers aus dem vorliegenden Veranstaltungsvertrag als Sicherheit im Voraus an den Betreiber ab.

2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Betreiberin nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Betreiberin anerkannt sind.

§ 18 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Esslingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sofern der Veranstalter ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betreiberin vereinbart.

§ 19 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der un-wirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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