Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

Allgemeine

Veranstaltungs-

bedingungen (AVB)

Preislisten
AVB, Hausordnung & Sicherheit

§ 1 Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der Esslingen live - Kultur und Kongress GmbH (nachfolgend „Betreiberin“ genannt) gelten für die Überlassung von Veranstaltungsflächen, Hallen und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen in den folgenden Objekten und auf den vorgelagerten Freiflächen (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt):
  • Neckar Forum
  • Osterfeldhalle
  • Altes Rathaus
2. Die vorliegenden AVB sind verbindlicher Bestandteil des zwischen der Betreiberin und dem Veranstalter abgeschlossenen Ver-trags. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Veranstalters gelten nur, wenn die Betreiberin sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen von den vorliegenden AVB getroffen haben solche individuellen Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der AVB und innerhalb der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen.

§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter

1. Vertragspartner sind die Betreiberin und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der Betreiberin offen zu legen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber der Betreiberin zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner der Betreiberin für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin.

2. Der Veranstalter hat der Betreiberin vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der Betreiberin die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Baden-Württembergischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) wahrnimmt.

3. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§ 3 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen, Reservierungen

1. Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.

2. Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragsparteien. Übersendet die Betreiberin noch nicht unterzeichnete Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter die zugesandten Vertragsexemplare unterzeichnet, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die Betreiberin sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Das Schriftformerfordernis gilt auch als erfüllt, wenn Vertragsexemplare mittels einfacher elektronischer Signatur (bspw. eingescannte Unterschrift) oder nach Maßgabe der elektronischen Form gemäß § 126a BGB unterzeichnet werden.

3. Werden nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündliche Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.

§ 4 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Versammlungsstätte, zu dem vom Veranstalter genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Veranstalter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.

2. Neue oder von bereits genehmigten Plänen abweichende Aufplanungen des Veranstalters müssen rechtzeitig vor der Veranstaltung (mindestens 6 Wochen Vorlauf) beim zuständigen Bauamt zur Genehmigung eingereicht werden. Als kostenpflichtige Leistung übernimmt die Betreiberin nach vorheriger Abstimmung mit dem Veranstalter die Beantragung entsprechender Genehmigungen. Kosten und Risiko der behördlichen Genehmigungsfähigkeit gehen zu Lasten des Veranstalters.

3. Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben, Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.

4. Die in der Versammlungsstätte enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Werkstattbereiche, Technikräume und Büroräume sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle Wand- und Gebäudeflächen sowie für Fenster, Decken und Wandflächen außerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und der Eingangsbereiche.

5. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners sowie jede Art der „Drittüberlassung“ (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich Untervermietung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der Betreiberin insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.

§ 5 Nutzungszeitraum, Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe

1. Die Versammlungsstätte wird für die im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag vereinbarten Zeit dem Veranstalter überlassen. Der Veranstalter hat zwingend für die Einhaltung der Sperrstunde (Uhr 3:00) zu sorgen. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration, Abbau und Räumung, sind durch den Veranstalter entsprechend zu berücksichtigen. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Einer ausdrücklichen Erklärung hierzu bedarf es nicht. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der Betreiberin unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Ge-brauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Veranstalter zur unverzüg-lichen Anzeige gegenüber der Betreiberin verpflichtet. Dem Veranstalter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der Betreiberin möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.

3. Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der Betreiberin anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.

4. Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende rest-los zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zu-rückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist die Betreiberin berechtigt, einen Reinigungszuschlag vom Veranstalter zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten.

5. Durch die Veranstaltung verursachte notwendige Reparaturen oder Neuanschaffungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes werden auf Kosten des Veranstalters durch Fachfirmen ausgeführt. Soweit eine Grundreinigung in den Nutzungsentgelten enthalten ist, werden nur über den üblichen Verschmutzungsgrad hinausgehende Sonderreinigungen zu Lasten des Veranstalters veranlasst und ihm diese nach Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt.

§ 6 Entgelte, Zahlungen

1. Abhängig von den Angaben des Veranstalters zu der von ihm geplanten Veranstaltung erhält der Veranstalter bei Vertragsabschluss eine auf seine Veranstaltung abgestimmte „Leistungs- und Kostenübersicht“, die als Anlage dem Vertrag beigefügt wird. Die Leistungs- und Kostenübersicht wird im Rahmen der weiteren Veranstaltungsplanung auf Grundlage der Angaben des Veranstalters sowie der sich daraus ergebenden veranstaltungsbedingten Anforderungen fortgeschrieben. Die Endabrechnung aller Leistungen erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung auf Basis der beauftragten und erbrachten Leistungen.

2. Abhängig von der Art der Veranstaltung, der erwarteten Besucheranzahl und möglicher Sicherheits- und Brandschutzrisiken insbesondere infolge eingebrachter Einrichtungen, Aufbauten, Ausschmückungen oder Effekte, können für den Veranstalter nutzungs-bedingte Kosten durch die notwendige Anwesenheit einer Brandsicherheitswache, von Sanitätsdienstkräften, von Einlass- und Ordnungsdienstpersonal oder von technischem Fachpersonal (vgl. § 40 VStättVO) entstehen.

3. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung mehr als vier Monate, können die vereinbarten Entgelte gemäß Kosten- und Leistungsübersicht an aktuelle Marktpreisentwicklungen um bis zu 10 % angepasst werden. Dies gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen. Eine Preisanpassung kann ein Mal pro Jahr ab Vertragsschluss gerechnet erfolgen. Eine Preisanpassung in diesem Rahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht auf Umstände zurückzuführen ist, welche der jeweilige Vertragspartner einseitig zu vertreten hat. Führt eine Preisanpassung zu einer unzumutbaren Erhöhung oder Senkung der insgesamt zu zahlenden Entgelte, werden die Vertragsparteien in Nachverhandlungen über die Preisanpassung treten.

4. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung mehr als vier Monate können die angegebenen Preise für Personal-, Dienst- und Werkleistungen (insbes. Ordnungs-/Sicherheitsdienste, Reinigung, Bestuhlung, Garderobe, Gastronomie) an aktuelle Markt-Preisentwicklungen um bis zu 15% angepasst werden. Dies gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen. Eine Erhöhung in diesem Rahmen ist nur zulässig, wenn sie nachweislich nicht auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Betreiberin einseitig zu vertreten hat.

5. Führt eine für die Veranstaltung zu erwartende Preissteigerung nach Ziffer 6.3 und 6.4 zu einer unzumutbaren Preissteigerung des insgesamt zu zahlenden Nutzungsentgelts, werden die Vertragspartner in Nachverhandlungen zur Höhe der vom Veranstalter zu übernehmenden Kostensteigerung treten. Nachrangig steht dem Veranstalter ein Rücktrittsrecht im Fall der Unzumutbarkeit zu.

6. Die Betreiberin ist ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für die kurzfristige Bereitstellung oder kurzfristige Änderung von (Zusatz-) Leistungen – soweit diese umsetzbar sind – mit einem Aufschlag von bis zu 20% zu verse-hen.

7. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen nach Rechnungstellung durch den Veranstalter innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Betreiberin zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Betreiberin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die Betreiberin berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.

8. Die Betreiberin ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung (Kaution) als Vorauszahlung vor der Veranstaltung vom Veranstalter zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Art und Umfang der vom Veranstalter geplanten Veranstaltung und dem damit verbundenen Risiko für das Vermögen der Betreiberin. Eine Verpflichtung der Betreiberin zur verzinslichen Anlage einer in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.

§ 7 Kartenverkauf

1. Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentlichen Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter.

2. Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Vertragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der Betreiberin abzustimmen. Die Karten müssen entsprechend der freigegebenen Kapazitäten im jeweiligen Kartenvertriebssystem getrennt angelegt werden. Entsprechend ist beim Vertrieb von Hardtickets zu verfahren. Der Veranstalter ist vor Abstimmung dieser Punkte mit der Betreiberin nicht berechtigt, mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen auf Anforderung der Betreiberin verpflichtet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangskontrolle zu treffen.

§ 8 Werbung

1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und der Betreiberin.

2. Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten an der Versammlungsstätte durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Betreiberin zulässig. Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.

3. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Veranstalter zum Schadenersatz. Der Veranstalter trägt ebenfalls Sorge dafür, dass alle Plakatierungen und Hinweisschilder unverzüglich nach der Veranstaltung auf seine Kosten entfernt werden; andern-falls lässt die Betreiberin diese Arbeiten auf Kosten des Veranstalters vornehmen.

4. Der Veranstalter hält die Betreiberin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

5. Die Betreiberin ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen und kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.

§ 9 Bewirtschaftung, Garderobe

1. Im Neckar Forum steht das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung von Veranstaltungen aller Art ausschließlich der Betreiberin und den mit ihr vertraglich verbundenen Gastronomiepartnern zu. Dieses gilt für jeglichen gastronomischen Bedarf wie z.B. Getränke, Speisen, Eis, Süßwaren etc. Der Verkauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken durch den Veranstalter ist ohne schriftliche Zustimmung der Betreiberin nicht zulässig und berechtigt die Betreiberin zur Forderung von Schadensersatz.

2. In der Osterfeldhalle und im Alten Rathaus besteht keine Gastronomiebindung für den Veranstalter. Der Veranstalter kann nach vorheriger Absprache mit der Betreiberin den gastronomischen Bedarf für die Veranstaltung über einen von ihm zu bestimmenden professionellen Caterer abdecken. Der Veranstalter erhält von der Betreiberin auf Anforderung qualifizierte Caterer aus der Stadt Esslingen benannt. In der Osterfeldhalle kann der Veranstalter die gastronomischen Leistungen auch selbst erbringen Die zur Verfügung stehenden Flächen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken und die Anordnung von Tischen sind zwingend recht-zeitig vor der Veranstaltung mit der Betreiberin abzustimmen. Die Überlassung der Kücheneinrichtung und /-ausstattung zur Nutzung durch den Veranstalter oder einen beauftragten Caterer ist entgeltpflichtig. Das Errichten weiterer Kochstellen (einschließlich Heißluftdämpfer) sowie der Einsatz von offenem Feuer (z.B. durch Brennpasten) in den Veranstaltungsräumen des Alten Rathauses und der Osterfeldhalle oder vor der Halle im Freien ist aus Sicherheits- und Brandschutzgründen nicht gestattet.

3. Die erforderliche Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (Gestattung) in der Osterfeldhalle ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Ordnungs- und Standesamt der Stadt Esslingen vom Veranstalter einzuholen, wenn Speisen vor Ort in der Küche der Osterfeldhalle zubereitet werden sollen und/ oder der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist. Werden ausschließlich fertige Speisen als Catering in der Osterfeldhalle den Veranstaltungsbesuchern angeboten und keine alkoholischen Getränke aus-geschenkt, bedarf es keiner behördlichen Erlaubnis oder Gestattung.

4. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt im Neckar Forum grundsätzlich durch die Betreiberin und die mit ihr verbun-denen Servicekräfte. Im Alten Rathaus und in der Osterfeldhalle hat die Besucher-Garderobenbewirtschaftung durch den Veranstalter zu erfolgen. Der Veranstalter hat die Besucher zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die Benutzer der Garderobe haben das ausgewiesene ortsübliche Entgelt zu leisten. Ansprüche des Veranstalters auf Auszahlung oder Verrechnung der vereinnahmten Entgelte bestehen nicht. Bei geschlossenen Veranstaltungen muss die Besetzung der Garderobe durch die Betreiberin und ihre Servicekräfte (diese ist entgeltpflichtig) gesondert vereinbart werden. Erfolgt keine entsprechende Beauftragung zur Bewirtschaftung, trägt der Veranstalter das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.

§ 10 GEMA, GVL, Künstlersozialabgabe

1. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschütz-ter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die Betreiberin kann recht-zeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegen-über der GEMA / GVL vom Veranstalter verlangen. Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die Betreiberin die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren vom Veranstalter rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.

2. Der Veranstalter hat sämtliche Verpflichtungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu erfüllen. Er stellt die Betreiberin insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.

§ 11 Funknetze/ W-LAN

1. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, eigene Funknetzwerke, W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Accesspoints in Betrieb zu nehmen. Sollte es für eine Veranstaltung unabdingbar sein, dass kundeneigene Funknetzwerke eingesetzt werden, bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch die Betreiberin. Sollten WLAN-Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können diese ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen auf Grund von Störungen des Betreibereigenen WLAN-Netzes bleiben vorbehalten.

2. Veranstalter die den Internetanschluss (LAN oder W-LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/ Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird die Betreiberin für Verstöße des Veranstalters, seiner Veranstaltungsbesucher, /-gäste oder sonstiger „im Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist die Betreiberin vom Veranstalter gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtverfolgungskosten freizustellen.

§ 12 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben

1. Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungs-pflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.

2. Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der Baden-Württembergische Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) einzuhalten.

3. Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerbe-rechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen.

4. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.

§ 13 Haftung des Veranstalters, Versicherung

1. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.

2. Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die Betreiberin zurückzugeben, wie er sie von der Betreiberin übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste und Besucher im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

3. Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.

4. Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.

5. Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Verschulden der Betreiberin bei der Entstehung eines Schadens ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Haftung der Betreiberin und ggf. der Stadt Esslingen für den sicheren Bauzustand der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt unberührt.

6. Der Veranstalter ist zum Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:

  • für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro)
  • für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine Million Euro).

Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Veranstalters im Verhältnis zu der Betreiberin oder gegenüber Dritten.

§ 14 Haftung der Betreiberin

Die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiberin auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der Betreiberin bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.

Die Betreiberin übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrich-tungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung ge-troffen wurde. Auf Anforderung des Veranstalters kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Be-wachung fremden Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.

Die Betreiberin haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Betreiberin erleidet oder wenn die Betreiberin ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der Betreiberin auf Schadenersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die Betreiberin zu vertreten, haftet die Betreiberin abwei-chend von § 14 Ziffer 3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der Betreiberin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

Die Haftungsbeschränkungen nach § 14 Ziffer 3 und 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der Betreiberin.

§ 15 Stornierung, Kündigung, Rücktritt

1. Führt der Veranstalter aus einem von der Betreiberin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch so ist er verpflichtet eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs-/ oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:

  • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 %,
  • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 %,
  • bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 75 %
  • danach 90 %

der vereinbarten Entgelte. Die Absage, Kündigung und der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein.

2. Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik, etc.), sind vom Veranstalter auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten, sofern sie nicht in den Nutzungsentgelten gemäß § 15 Ziffer 1 enthalten und darin aufgeführt sind.

3. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.

4. Ist der Betreiberin ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nach-zuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.

5. Gelingt es der Betreiberin, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz gemäß § 15 Ziffer 1 und 2 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.

6. Die Betreiberin ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Entgelte, Sicherheitsleistung) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden,

b) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck oder vereinbarte Veranstaltungsinhalte ohne Zustimmung der Betreiberin geändert werden,

c) der Veranstalter die Versammlungsstätte einem Dritten als Veranstalter unentgeltlich oder entgeltlich ohne Zustimmung der Betreiberin überlässt,

d) die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nicht erteilt bzw. nicht nachge-wiesen werden,

e) gegen gesetzliche Sicherheits- oder Brandschutzvorschriften, insbesondere gegen versammlungsstättenrechtliche Vorschriften durch den Veranstalter verstoßen wird,

f) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist

g) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

7. Macht die Betreiberin von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in § 15 Ziffer 6 genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die Betreiberin muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

8. Die Betreiberin ist vor der Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.

§ 16 Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.

3. Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.

4. Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmer der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung, deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

5. Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt, ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die Versammlungsstätte, insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre der Betreiberin liegen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.

§ 17 Datenschutz, Datenverarbeitung

1. Die Betreiberin überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die Betreiberin übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Veranstalter ist seinerseits verpflichtet, alle Betroffenen, deren Daten an die Betreiberin im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in § 17 Ziffer 2 bis 5 bestimmten Zwecke zu informieren.

2. Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der Betreiberin, zur Erbringung ihrer Leistungen, personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die Betreiberin die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.

3. Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.

4. Die Betreiberin verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Veranstalter erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handels-rechtlicher Vorschriften in der Regel nach 5 Jahren von der Betreiberin gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.

5. Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die Betreiberin auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die Betreiberin über ihn gespeichert hat.

§ 18 Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Sämtliche Einnahmen aus dem Karten(vor)verkauf für die Veranstaltung tritt der Veranstalter mit Abschluss des Vertrags bis zur Höhe der Ansprüche des Betreibers aus dem vorliegenden Veranstaltungsvertrag als Sicherheit im Voraus an die Betreiberin ab.

2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Betreiberin nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Betreiberin anerkannt sind.

§ 19 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Esslingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sofern der Veranstalter ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betreiberin vereinbart.

§ 20 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Aktuelles
Servicezeiten
downloadcrosschevron-upchevron-down
X
X